Insgesamt sechs Bundesorganisationen haben eine Stellungnahme zum Umsatzsteuergesetz 2013 beschlossen. Die Träger weisen in ihrer Stellungnahme auf die geplante Zusammenfassung der zentralen Umsatzsteuer-Befreiungsvorschriften für Bildungsleistungen in einer Norm (§ 4 Nr. 21 UStG) hin sowie auf die gleichzeitige Streichung des bisherigen § 4 Nr. 22a UStG. Unterzeichnet ist die „Stellungnahme der öffentlich verantworteten Weiterbildung zum Umsatzsteuergesetz“ vom Arbeitskreis deutscher Bildungsstätten, dem Deutschen Volkshochschulverband, dem Bundesarbeitskreis Arbeit und Leben, der Deutschen Evangelischen Arbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung, der Katholischen Bundesarbeitsgemeinschaft für Erwachsenenbildung und dem Verband der Bildungszentren im ländlichen Raum.
Bisher waren Bildungsanbieter wie z.B. Bildungsstätten und Volkhochschulen von der Umsatzsteuer befreit. Nach dem vorgelegten Gesetzentwurf sollen ab dem nächsten Jahr aber nur noch solche Bildungsleistungen von der Umsatzsteuer entlastet sein, die „spezielle Kenntnisse und Fähigkeiten“ vermitteln, während Angebote, die der „reinen Freizeitgestaltung“ dienen, von der Steuerbefreiung ausgenommen werden sollen.
Das Abgrenzungskriterium „Freizeitgestaltung“ in der geplanten Novelle ist nach Ansicht der Träger gänzlich ungeeignet, nicht nur, weil es völlig unspezifisch ist, sondern weil es einem modernen, ganzheitlichen Bildungsverständnis widerspricht. Mit der Stellungnahme wird der Gesetzgeber aufgefordert, dafür Sorge zu tragen, dass der öffentliche Auftrag von Weiterbildung im Sinne des Lebenslangen Lernens nicht durch steuerliche Praxis unterhöhlt wird. Das steuerlich und bildungspolitisch untaugliche Abgrenzungskriterium der „reinen Freizeitgestaltung“ muss, so die Schlussfolgerung, aus dem Gesetzestext entfernt werden.
Die Stellungnahme zum Download finden Sie hier 2012_Stellungnahme UStG