§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Bundesausschuss Politische Bildung“ (bap) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein hinter seinem Namen ein „e.V“.
Sitz des Vereins ist Berlin.
Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, nämlich den Zweck der Förderung der Volks- und Berufsbildung.
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Zweck des Vereins ist die Förderung der außerschulischen politischen Bildung. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
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Trägerübergreifende Vernetzung und Beratung der Akteure außerschulischer politischer Bildung,
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Durchführung gemeinsamer Projekte und Initiativen,
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Beratung und Erfahrungsaustausch über Bildungs- und Förderungspolitik,
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Vertretung gemeinsamer Interessen der Mitgliedseinrichtungen gegenüber Politik, Verwaltung und Gesellschaft in Gesprächen, Diskussionsforen und durch Aktionen,
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Weiterentwicklung der politischen Bildung in Diskussionen und Veranstaltungen,
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Fachdialog mit Wissenschaft und anderen Bildungsbereichen,
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Öffentlichkeitsarbeit für Politische Bildung.
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- Der Verein führt den Namen
§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 4 Mittelverwendung
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 5 Verbot von Begünstigungen
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 6 Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins können nichtstaatliche Zusammenschlüsse von Einrichtungen sowie Organisationen oder politische Stiftungen werden, deren politische Bildungsarbeit mindestens einen Schwerpunkt ihrer gesamten Tätigkeit darstellt, von erheblichem Umfang ist und bundesweit durchgeführt wird. Einzelne Einrichtungen können nur dann Mitglied des Bundesausschusses sein, wenn sie keinem dem bap als Mitglied angehörenden Zusammenschluss angehören. Bis zum 31.12.2016 können ferner diejenigen Organisationen Mitglied werden, die Mitglied des Bundesausschusses Politische Bildung GbR sind oder waren. Die Bildungsarbeit der Mitglieder des Bundesausschusses muss von Zielsetzung, Inhalt und Didaktik auf die Erhaltung und Weiterentwicklung der demokratischen politischen Kultur gerichtet sein und gemeinnützig und kontinuierlich betrieben werden.
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Die Mitgliedschaft wird schriftlich beim Vorstand beantragt. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.
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Jedes Mitglied wird im Bundesausschuss Politische Bildung durch eine stimmberechtige Person vertreten. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
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Die Mitgliedschaft endet zum Ende des Geschäftsjahres durch schriftliche Erklärung des Mitglieds gegenüber dem Vorstand oder durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, wenn diese feststellt, dass die Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nicht mehr gegeben sind oder seitens des Mitglieds ein Satzungsverstoß vorliegt oder das Mitglied nicht mehr die Ziele des Vereins vertritt.
Die Frist für eine Kündigung der Mitgliedschaft beträgt in allen Fällen mindestens sechs Wochen.
§ 7 Organe
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Zu ihren Sitzungen ist mit einer Frist von 4 Wochen unter Beifügung eines Vorschlags für die Tagesordnung und etwaig vorliegender Anträge schriftlich (E‑Mail genügt) einzuladen. Die Sitzungen der Organe sind schriftlich zu protokollieren und von der protokollierenden und der sitzungleitenden Person zu unterschreiben. Die Protokolle sind in der nächsten Sitzung der jeweiligen Organe zu genehmigen.
In den Sitzungen der Organe des Vereins wird, sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
In den Sitzungen der Organe des Vereins wird, sofern nicht anders in dieser Satzung geregelt, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entschieden. Auf Antrag sind Abstimmungen geheim durchzuführen.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins, setzt sich aus je einer stimmberechtigten Person pro Mitglied zusammen und tagt mindestens einmal, im Regelfall zweimal jährlich. Sie wird vom Vorstand gemäß § 7 einberufen. Ein Drittel der Mitglieder kann vom Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe die Einberufung einer Mitgliederversammlung schriftlich verlangen.
- Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann für einzelne Sitzungen auf eine andere Person der Mitgliedseinrichtung oder die Vertreterin/den Vertreter einer anderen Mitgliedseinrichtung schriftlich übertragen werden. Jedes Mitglied darf maximal über drei Stimmen verfügen.
- Zu den Mitgliederversammlungen können durch den Vorstand Vertreterinnen und Vertreter der mit politischer Bildung befassten Bundesministerien und Bundesbehörden eingeladen werden. Sie haben kein Stimmrecht.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die/der Vorsitzende des Vorstandes.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlungen gehören u.a.
- die Wahl des Vorstandes,
- die Kontrolle der Arbeit des Vorstandes inklusive seiner rechtlichen und finanziellen Entlastung,
- die Beschlussfassung zum Arbeitsprogramm des Bundesausschusses,
- die Beschlussfassung über den vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan inklusive etwaiger Stellenpläne hauptamtlichen Personals,
- die Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge,
f. die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern, - die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern,
- die Beschlussfassung und Änderung einer Geschäftsordnung,
- die Änderung dieser Satzung sowie
- der Beschluss über die Auflösung des Vereins und die Verwendung des Vereinsvermögens.
Die Beschlussfassung zu § 8 Nr. 6d bis Nr. 6i bedarf einer Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 9 Vorstand
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung aus ihrer Mitte auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Unabhängig davon bleibt der Vorstand bis zur Neuwahl im Amt.
- Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, der/dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Vorstandsmitgliedern sowie nicht stimmberechtigten kooptierten Mitgliedern.
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands. Je zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinsam.
- Der Vorstand leitet die Tätigkeit des Vereins. Hierfür kann er im Rahmen der haushaltsplanmässigen Vorgaben tätig werden und ggf. hauptberufliches Personal einstellen.
- Dem Vorstand obliegt die Umsetzung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Haftung des Vorstands wegen schuldhafter Schlechterfüllung seines Auftrags wird aus-
geschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
geschlossen, soweit der Vorstand nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat.
§ 10 Gremien
Der Verein hat ständige und nichtständige Arbeitsgremien. Ständige Arbeitsgremien sind die GEMINI (Gemeinsame Initiative der Träger Politischer Jugendbildung im bap) sowie die Arbeitsgruppe „Grundsatzfragen der politischen Bildung“. Ihre Sprecher(innen) sind qua Amt kooptierte Mitglieder des Vorstandes. Die Mitgliederversammlung und/oder der Vorstand können nach Bedarf ad-hoc-Arbeitsgruppen als nichtständige Gremien einsetzen.
§ 11 Haftung des Vereins
Der Verein haftet nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen und Geräten des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch Versicherungen gedeckt sind.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
Der Verein haftet seinen Mitgliedern gegenüber nicht für Schäden aus einem fahrlässigen Verhalten der Repräsentanten des Vereins.
§ 12 Satzungsänderung
- Die Satzung kann auf schriftlichen Antrag, der den Wortlaut der Änderung umfassen und den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur Sitzung bekannt gemacht werden muss, durch die Mitgliederversammlung geändert werden.
- Zur Änderung des Zweckes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung und solche, die aufgrund von Vorgaben von Gerichten und Behörden erforderlich werden, selbst vorzunehmen. Diese Satzungsänderungen sind den Mitgliedern unverzüglich zur Kenntnis zu geben.
§ 13 Mitgliedsbeiträge
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung gemäß § 8 Abs 6 e.
§ 14 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann auf schriftlichen Antrag, der den Mitgliedern mit einer Frist von mindestens vier Wochen bekannt zu machen ist, in einer eigens für diese Abstimmung einzuberufenden Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung beschließt über die Einsetzung eines Liquidator / einer Liquidatorin und bestimmt diese(n) jeweils mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine als gemeinnützig anerkannte Einrichtung, die Tätigkeiten im Sinne des Zwecks dieser Satzung, der Förderung der Volks- und Berufsbildung, ausübt und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für diesen gemeinnützigen Zweck zu verwenden hat.
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 10.11.2015 errichtet
und von der Mitgliederversammlung am 10.05.2016 geändert
Diese Satzung wurde von der Gründungsversammlung des Vereins am 10.11.2015 errichtet
und von der Mitgliederversammlung am 10.05.2016 geändert
Die Satzung des Bundesausschusses Politische Boldung (bap) e.V. kann hier als PDF heruntergeladen werden.
Die Satzung des Bundesausschusses Politische Boldung (bap) e.V. kann hier als PDF heruntergeladen werden.